www.lto.de vom 14.07.2022
EuGH zum VW-Dieselskandal Thermofenster ist illegale Abschalteinrichtung
Der EuGH hat heute der Argumentation von VW und deutschen Behörden, wonach das Abschalten der Abgasreinigung bei bestimmten Temperaturen aus Motorschutzgründen zulässig sei, eine klare Absage erteilt. Verbraucher haben Ansprüche.
Eine Software für Dieselfahrzeuge, die die Abgasreinigung bei üblichen Temperaturen und während des überwiegenden Teils des Jahres verringert, stellt eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu den sogenannten Thermofenstern entschieden (Urt. v. 14.7.22, Rs.: C-217/20, C-134-20, C-145/20).
Gegenstand der Verfahren ist eine Software von Volkswagen (VW), die aber auch von fast allen anderen Herstellern verwendet wird. Sie ist so programmiert, dass die Einhaltung von Grenzwerten nur im Bereich bestimmter Temperaturen gewährleistet ist - und zwar - laut EuGH - nach Feststellungen von österreichischen Gerichten nur im Bereich zwischen 15 und 33 Grad, das sogenannte Thermofenster. Demnach wird bei in Europa völlig üblichen Temperarturen von unter 15 Grad die Abgasreinigung bereits gedrosselt und dann weiter auf 0 gesenkt. Die Autos stoßen somit viel mehr giftiges und gesundheitsschädliches Stickstoffoxid aus, als gesetzlich vorgesehen.
Die Chronik im EA288 Abgasskandal
Das Oberlandesgericht Naumburg verurteilt die Volkswagen AG zu Schadensersatz. Dabei ging es um einen VW Beetle mit dem Motor EA288. Da die Anwälte von VW gar nicht erst erschienen waren, erging ein Versäumnisurteil. Die Revision ließ das Gericht dabei nicht zu.
Zudem wird ein Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem September bekannt. Darin macht das Gericht deutlich, dass der Motor EA 288 über eine Fahrkurvenerkennung und eine prüfstandsoptimierte Umschaltlogik (und damit über eine klar unzulässige Abschalteinrichtung) verfügt. Es schließt sich damit dem Landgericht Duisburg an, das die Volkswagen AG in erster Instanz zu Schadensersatz verurteilt hatte. Dem Autobauer rät das OLG, seine Berufung zurückzuziehen, da diese keine Aussicht auf Erfolg habe.
08.11.2021
OLG Düsseldorf: Schadensersatz für unzulässige Umschaltlogik in VW Motor EA288 (Euro 6)
Mit Beschluss vom 16.09.2021 (Aktenzeichen I-20 U 14/21) hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mehr als deutlich gemacht, dass es beabsichtigt, die von der Volkswagen AG eingelegte Berufung hinsichtlich einer Verurteilung zu Schadensersatz bei einem Diesel-Pkw mit dem Euro 6 Motor EA 288 zurückzuweisen. Das OLG zeigt sich überzeugt davon, dass auch der Nachfolgemotor des EA 189 über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt und geschädigte VW-Kunden deshalb einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Das Landgericht Duisburg hatte die Volkswagen AG mit Urteil vom 12.01.2021 zu Schadensersatz verurteilt (Aktenzeichen 12 O 88/20). Das Oberlandesgericht bestätigt den dem Urteil zugrundeliegenden Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
Das OLG geht wie das Landgericht zuvor davon aus, dass der im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaute Motor EA 288 über eine Software verfügt, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet und dann in einen Modus umschaltet, in dem dem Katalysator ausreichend AdBlue zugeführt wird, um die Stickoxidemissionen unter dem Grenzwert zu halten.
Im normalen Fahrbetrieb auf der Straße dagegen wird weniger AdBlue eingespritzt, was zu einem deutlich erhöhten Emissionsausstoß führt.
Das Gericht zieht dabei einem Vergleich zwischen dem Euro 6 EA 288 Motor und dem im Dieselskandal bereits berüchtigten Euro 5 Motor EA 189. Der Kläger habe greifbare Anhaltspunkte dafür vorgetragen,
„dass bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht nur eine Fahrkurvenerkennung, sondern auch eine Abschalteinrichtung in Form einer prüfstandsoptimierten Umschaltlogik vorhanden ist, ähnlich wie bei den bekannten Dieselmotoren des Typs EA 189.“
Diese Anhaltspunkte lägen unabhängig davon vor, ob das Kraftfahrt-Bundesamt eine Rückrufaktion angeordnet habe.
Das Gericht stützt sich bei seiner Beurteilung der Abschalteinrichtung auf interne Dokumente von VW, die der Kläger vorgelegt hatte. In diesen wird eindeutig auf die Fahrkurvenerkennung mit anschließender Umschaltlogik hingewiesen.
Die Volkswagen AG trifft dabei eine sekundäre Darlegungslast. Sie hätte zu der Fahrkurvenerkennung und der prüfstandsoptimierten Umschaltlogik vortragen müssen. Dies hat sie laut Oberlandesgericht Düsseldorf nicht ausreichend getan und sich zudem selbst widersprochen. Hatte VW zunächst behauptet, eine Fahrkurvenerkennung sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug nicht mehr vorhanden, da sie im Rahmen einer freiwilligen Serviceaktion entfernt wurde, hieß es in der Berufungsbegründung dann, es sei zu keinem Zeitpunkt eine Fahrkurvenerkennung hinterlegt gewesen.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf rät der Volkswagen AG zur Rücknahme der Berufung, da diese „nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg“ habe.
Zuvor hatte bereits das OLG Köln die Volkswagen AG aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motor EA 288 zu Schadensersatz verurteilt. Dieser Motor wurde in zahlreichen Modellen von VW selbst (beispielsweise im VW Golf 7 oder im T6), aber auch von Seat, Škoda und Audi verbaut.
28.04.2021
EA288: Neues Urteil bringt VW in Bedrängnis
Dieselgate 2.0 zu EA288: Oberlandesgericht Naumburg verurteilt VW zur Zahlung von Schadensersatz
Die Volkswagen AG ist im zweiten Diesel-Abgasskandal um den Motor EA288 erneut verurteilt worden. Das Oberlandesgericht Naumburg sah die vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung nach §826 BGB durch VW als erwiesen an (Az. 8 U 68/20). Der Senat ließ mit dem Urteil vom 9. April 2021 keine Revision zu. Zuvor hatte bereits das OLG Köln VW am 19. Februar 2021 verurteilt – allerdings ein Versäumnisurteil, weil die VW-Anwälte nicht vor Gericht erschienen waren (Az. 19 U 151/20). Mit diesen VW-Pleiten steigen die Erfolgsaussichten für Verbraucher vor Gericht enorm.
OLG wertet Abschalteinrichtung im EA288 als unzulässig
Im vorliegenden Verfahren war ein Golf VII 2.0 TDI streitgegenständlich. Der VW-Motor EA288 besitzt die Abgasnorm Euro 6. Das Fahrzeug war im Oktober 2017 gebraucht erworben worden. Für das Fahrzeug gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamtes. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass wie beim EA189, der den Dieselskandal 2015 ausgelöst hatte, auch in dem Nachfolgemotor EA288 eine illegale Abschalteinrichtung installiert und genutzt wird. Das Oberlandesgericht Naumburg sieht im Motor mit der sogenannten Fahrkurvenerkennung eine Zykluserkennung verbaut. Die Fahrkurve erkennt, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Straßenverkehr befindet. VW, so das Gericht, könne sich auch nicht darauf berufen, dass das Kraftfahrt-Bundesamt keine unzulässige Abschalteinrichtung gefunden habe. Das Gericht geht davon aus, dass VW „unter Vorlage entsprechender eigener Messergebnisse an das KBA herangetreten ist, diesem versichert hat, dass infolge fehlender Grenzwertkausalität keine unzulässige Abschalteinrichtung vorliegt und dass KBA diesen Standpunkt übernommen hat“. Das Gericht äußerte sich weiter abschätzig über die Behörde. Das KBA habe sich „der von der Beklagten nach Offenlegung der im EA288 verbauten Abschalteinrichtung hierzu vertretenen und in jeglicher rechtlichen Grundlage entbehrenden Rechtsauffassung angeschlossen“. Das OLG Naumburg verurteilt die Volkswagen AG daher zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.885,71 Euro. Im Gegenzug muss der Kläger das Fahrzeug übergeben. Der Kläger musste sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Das Gericht setzte die Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs auf 250.000 Kilometer fest.
Auch am OLG Düsseldorf steht VW kurz vor einer Verurteilung. Anfang 2021 hatte der Konzern im Wirtschaftsmagazin Capital beteuert, dass mit dem Motor EA288 alles in Ordnung sei. Doch auch das Düsseldorfer Gericht ist skeptisch. In einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) stellte der 23. Zivilsenat fest: Eine Haftung von VW könnte sich nach § 826 BGB ergeben. Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den EA288. Diese Richtlinie belegt aus Sicht der Kläger eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand. VW muss sich jetzt zu den internen Dokumente äußern. Mittlerweile hat bereits in der ersten Instanz eine Flut von Verurteilungen zum EA288 eingesetzt.
24.02.2021
Dieselgate 2.0: Erstes Oberlandesgericht verurteilt VW zum EA288 / Versäumnisurteil, weil VW-Anwälte vor Gericht nicht erschienen
Der Bann ist gebrochen: Erstmals hat ein Oberlandesgericht den Volkswagen-Konzern im zweiten Diesel-Abgasskandal aufgrund vorsätzlicher und sittenwidriger Schädigung nach §826 BGB zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Das OLG Köln ließ mit dem Urteil vom 19. Februar 2021 keine Revision zu (Az. 19 U 151/20). Die VW-Anwälte hatten den Gerichtstermin am 12. Februar 2021 versäumt. Daher fällte der Senat ein sogenanntes Versäumnisurteil. Der Vorwurf, dass VW in dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit dem Motor EA288 eine „prüfstandoptimierte Umschaltlogik (wie bei den Motoren vom Typ EA189 eingesetzt) eingebaut“ hat, betrachtete das Gericht als unstreitig und zugestanden. Eine manipulierte Motorsteuerungssoftware ist für den 19. Zivilsenat „grundsätzlich geeignet“, den Käufer zu täuschen. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, die durch das erste VW-Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (Az. VI ZR 252/19) höchstrichterlich bestätigt worden war.
23.02.2021
Dieselgate 2.0: Für VW wird es beim EA288 immer enger
OLG Düsseldorf hält Haftung nach § 826 BGB für möglich
Gerade hat VW im Wirtschaftsmagazin Capital beteuert, dass mit dem Motor EA288 alles in Ordnung sei. Das Oberlandesgericht Düsseldorf ist jedoch skeptisch. In einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) stellt der 23. Zivilsenat fest: Eine Haftung von VW könnte sich nach § 826 BGB ergeben. Grund dafür ist eine interne „Applikationsrichtline“ von VW für den EA288. Diese Richtlinie belegt aus Sicht der Kläger eine Zykluserkennung und eine Manipulation der Abgasreinigung auf dem Prüfstand. Auch dafür hat der Bundesgerichtshof am 25. Mai 2020 VW im Fall um den EA189 zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.
Dieselgate 2.0 OLG Düsseldorf sieht VW in der Haftung
Indiz für Abschalteinrichtung bei EA288
Internes VW-Dokument Indiz für Abschalteinrichtung im EA288
Bisher hat es sich VW in Verfahren um den Dieselmotor EA288 vor Gericht immer sehr einfach gemacht. Die VW-Juristen erklärten stets, der Kläger habe das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht ausreichend belegt. Und damit kam der Konzern bisher durch. Doch diese Zeiten sind seit dem Frühjahr 2020 vorbei. Am 22. April 2020 berichtete das Handelsblatt über ein internes VW-Dokument, das in einem Verfahren vor dem Landgericht Ravensburg Gegenstand der Verhandlung war. Das Dokument stammt vom 18. November 2015 und trägt den Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“. Auf Seite 4 des Dokuments heißt es, beim EA 288 Euro 6 gebe es eine „Bedatung, Aktivierung und Nutzung der Fahrkurven zur Erkennung des Precon und des NEFZ, um die Abgasnachbehandlungsevents (…) streckengesteuert zu platzieren.“ NEFZ ist der in Europa vorgeschriebene Fahrzyklus für Autos auf dem Prüfstand.
Für das Landgericht Ravensburg beschreibt der Auszug aus dem Dokument „eine Erkennung des Prüfstandlaufs, um Abgasnachbehandlungsevents platzieren zu können“. Die Software merke also, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder auf der Straße befinde und steuere entsprechend den Abgasausstoß. Dem Landgericht war aufgrund des Dokumentes klar, dass Volkswagen nicht mehr einfach bestreiten konnte, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung im Motor vorhanden sei. Das Unternehmen müsse seine Argumentation konkret belegen. Volkswagen unterließ in dem Verfahren daraufhin weitere Äußerungen, sodass das Gericht den Vortrag des Klägers als zugestanden betrachtete und den Autobauer nach §826 BGB verurteilte – also vorsätzliche und sittenwidrige Schädigung.
Diese Applikationsrichtlinie für den Diesel EA288 der Volkswagen AG ist in zahlreichen Verfahren vorgelegt worden und könnte aktuell zur ersten Verurteilung des Autobauers vor einem Oberlandesgericht in Deutschland führen. Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 16. Februar 2021 (Az. I-23 U 159/20) darauf hingewiesen, dass die Richtline durchaus die Zykluserkennung einer unzulässigen Abschalteinrichtung und eine NEFZ-Prüfstands bezogene Manipulation des NOX-Speichers belegen könnte. Die Applikationsrichtlinie wertet das Gericht als „beachtlich“, weil sie den Vortrag der Klage vertieft und stützt. Dann kritisiert das Gericht, dass VW den Klägervortrag noch nicht hinreichend entgegengetreten sei. VW hat nun bis Anfang März 2021 Zeit für eine Entgegnung auf die Vorlage der internen Dokumente.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wird aller Voraussicht VW verurteilen und damit steigen die Chancen der Verbraucher, ihre berechtigten Ansprüche gegen VW durchzusetzen, enorm.
08.01.2021
Weiteres positives Urteil am LG Offenburg
22.400 Euro Schadensersatz muss VW einem Kläger mit einem VW Caddy mit EA 288 Euro 6 zahlen
Es ist bereits das dritte positive Urteil am LG Offenburg. Nun hat auch die 2. Kammer des LG Offenburg, Az. 2 O 168/20 vom 04.01.2021, VW zu Schadensersatz verurteilt. Die Richterin stellte fest:
„Unstreitig ist in dem Fahrzeug mit EA 288 eine sogenannte Fahrkurve verbaut, mit der es der Motorsteuerung möglich ist zu erkennen, ob sich das Fahrzeug im Straßenverkehr oder auf dem Prüfstand befindet….. Bei Fahrzeugen mit einer solchen Prüfstandserkennung erfolgte Prüfung und Zulassung des Fahrzeugs nicht ordnungsgemäß….. Das Fahrzeug ist mangelhaft….. Der VW Konzern hat den Kläger über diese Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs sittenwidrig getäuscht und ist daher zum Schadensersatz verpflichtet.“
Verbraucher mit einem 1,2 bis 2,0 Liter Dieselfahrzeug ab dem Baujahr 2015 sollten sich also von einem Anwalt beraten und jetzt zeitnah ihre Rechte prüfen lassen.
21.12.2020
Landgericht Ellwangen gibt einen klaren Hinweis an die Autohersteller
Thermofenster im EA288 Motor.
Im Rahmen eines Verfahrens, in dem es um die Rückabwicklung eines Volkswagens mit einem EA288 geht, hat das Landgericht Ellwangen einen klaren Hinweis an die Autohersteller gegeben (LG Ellwangen Beschluss vom 30.11.2020, Az. 3 O 254/20).
In dem Beschluss vertritt das Gericht die Auffassung, dass eine Abschalteinrichtung, die die Abgasrückführung bereits bei üblichen Außentemperaturen maßgeblich einschränkt, in Anbetracht der geltenden EG-Verordnung, nach keiner vertretbaren Gesetzesauslegung als zulässige Abschalteinrichtung i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bewertet werden kann.
Die Verordnung besagt, dass die von dem Hersteller ergriffenen technischen Maßnahmen sicherstellen müssen, dass die Auspuff- und Verdunstungsemissionen während der gesamten Lebensdauer eines Fahrzeuges bei normalen Nutzungsbedingungen wirkungsvoll begrenzt werden. Sie kann daher nur dahingehend ausgelegt werden, dass eine Abschalteinrichtung, die schon bei üblichen Temperaturen einsetzt, nicht zulässig sein kann.
Die Volkswagen AG, die bereits damals über eine fachlich hervorragende Rechtsabteilung verfügt haben dürfte, so das Gericht, könne sich deshalb nicht darauf berufen, dass nach der damals erkennbaren Rechtslage eine gegenteilige, wenn auch falsche Auslegung vertretbar gewesen sei.
Eine solche Auslegung, die in Anbetracht der Intransparenz im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens letztendlich den Verbraucher in die Gefahr bringt, ein Fahrzeug zu erwerben, welches in Zukunft von einer Stilllegung betroffen sein könnte, könne nicht vertretbar gewesen sein.
Die Verantwortlichen im Hause Volkswagen hätten sich zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Motortyps EA288 auch nicht darauf berufen können, dass das Thermofenster dem Schutz des Motors diene.
Denn dann hätte Volkswagen den gesetzgeberischen Auftrag „das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht“ nicht erfüllt. Statt dessen hätte der Autohersteller dies im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens vorgetäuscht.
Stellt also ein Autobauer ein Fahrzeug her, welches die vorgegebenen Grenzwerte nur mittels einer Vorrichtung einhält, die die meiste Zeit ausgeschaltet oder in ihrer Funktionalität eingeschränkt werden muss, um den Motor nicht zu schädigen, dann habe er keinen Motor hergestellt, der den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 der EG-Verordnung entspricht, heißt es in dem Beschluss.
Seinen guten Glauben in die Zulässigkeit einer Abschalteinrichtung könne der Hersteller dadurch belegen, dass er die Offenlegung dieser Einrichtung im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens nachweist.
Wir sind gespannt, ob man sich in Wolfsburg dazu hinreißen lässt oder ob es zu einer alternativen – wirtschaftlichen – Lösung in diesem Verfahren kommen wird.